Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der hassert-med gmbh für den Verkauf und die Lieferung von Medizinprodukten
Allgemeine Geschäftsbedingungen der hassert-med gmbh (August 2026)
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Definitionen
§ 3 Vertragsgegenstand
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 5 Bestellung und Vertragsschluss
§ 6 Lieferung und Lieferbedingungen
§ 7 Versand, Transport und Gefahrübergang
§ 8 Medizinprodukte, MDR, UDI und Rückverfolgbarkeit
§ 9 Lagerung, Sterilität und Produktintegrität
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
§ 11 Reklamationen und Rücksendungen
§ 12 Geräte, Instrumente und technische Systeme
§ 13 Beratung, Schulung und Einweisung
§ 14 Konsignationslager
§ 15 Teststellungen, Muster, Demonstrationsprodukte und Leihgeräte
§ 16 Eigentumsvorbehalt
§ 17 Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsunterlagen
§ 18 Compliance und Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
§ 19 Exportkontrolle und Weitergabe von Produkten
§ 20 Medizinproduktesicherheit, Vigilanz und Rückrufmanagement
§ 21 Gewährleistung
§ 22 Haftung
§ 23 Datenschutz
§ 24 Höhere Gewalt, Schlussbestimmungen und Rechtswahl
Ergänzende Bestimmungen für Österreich
§ A1 Anwendbares Recht
§ A2 Unternehmergeschäft und Unternehmensrecht
§ A3 Eigentumsvorbehalt
§ A4 Gewährleistung
§ A5 Medizinprodukte und regulatorische Anforderungen
§ A6 Haftung
§ A7 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Präambel
Die hassert-med gmbh ist ein spezialisierter Anbieter ophthalmologischer Produkte und Versorgungslösungen für medizinische Einrichtungen. Das Leistungsportfolio umfasst insbesondere:
• Intraokularlinsen,
• Viskoelastika,
• ophthalmologische Verbrauchsmaterialien,
• OP-Sets,
• Instrumente,
• medizinische Geräte und Systeme,
• Zubehörprodukte,
• produktbezogene Beratung und Schulungen.
Die Zusammenarbeit mit Augenarztpraxen, operierenden Augenärzten, ambulanten Operationszentren und Kliniken erfordert besondere Anforderungen an Qualität, Rückverfolgbarkeit, Produktsicherheit und regulatorische Compliance.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage sämtlicher B2B-Geschäftsbeziehungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der
hassert-med gmbh
Linzer Straße 17
4100 Ottensheim
(nachfolgend „Verkäufer“)
und ihren Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber:
• Unternehmern,
• juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
• öffentlich-rechtlichen Sondervermögen,
• professionellen Einrichtungen des Gesundheitswesens.
(3) Kunden im Sinne dieser AGB sind insbesondere:
• Ordinationen,
• ambulante Operationszentren,
• Krankenhäuser,
• Kliniken,
• Medizinische Versorgungszentren,
• sonstige medizinische Einrichtungen,
• Fachhändler und Vertriebspartner.
(4) Ein Verkauf an Verbraucher findet nicht statt.
(5) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(6) Individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Definitionen
(1) Produkte im Sinne dieser AGB sind sämtliche vom Verkäufer angebotenen Waren, insbesondere Medizinprodukte, Geräte, Instrumente, Verbrauchsmaterialien und Zubehör.
(2) Medizinprodukte sind Produkte im Sinne der jeweils geltenden europäischen und nationalen Medizinproduktevorschriften.
(3) Kunde ist der Vertragspartner des Verkäufers.
(4) Anwender ist die Person, die ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet.
(5) Betreiber ist die Einrichtung, die für den sicheren Betrieb eines Produkts verantwortlich ist.
(6) Wirtschaftsakteur bezeichnet Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Der Verkäufer liefert ophthalmologische Produkte und erbringt ergänzende Leistungen nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Eine medizinische Beratung oder Therapieentscheidung wird durch den Verkäufer nicht geschuldet.
(3) Die Entscheidung über:
• Indikation,
• Patientenauswahl,
• Produktverwendung,
• Operationsverfahren,
• Behandlungserfolg
liegt ausschließlich beim behandelnden Arzt bzw. der medizinischen Einrichtung.
(4) Der Verkäufer schuldet ausschließlich die Lieferung vertragsgemäßer Produkte.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise des Verkäufers verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich Preise zuzüglich:
• Versandkosten,
• Verpackungskosten,
• Sondertransportkosten,
• Kühltransportkosten,
• Versicherungen,
• Installations- und Serviceleistungen.
(3) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Neukunden, erhöhtem Ausfallrisiko oder bestehenden Zahlungsrückständen eine Lieferung gegen Vorkasse, Sicherheitsleistung oder verkürzte Zahlungsfristen zu verlangen.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
(8) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Bestellung und Vertragsschluss
(1) Produktdarstellungen, Preislisten, Kataloge, Präsentationen, Webseiten oder sonstige Informationsmaterialien des Verkäufers stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
(2) Bestellungen können insbesondere erfolgen über:
• E-Mail,
• elektronische Bestellsysteme,
• Telefon,
• schriftliche Bestellung,
• sonstige vereinbarte Kommunikationswege.
(3) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar.
(4) Der Vertrag kommt zustande durch:
• schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
• Lieferung der Ware,
• Rechnungsstellung.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, insbesondere wenn:
• regulatorische Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
• Lieferfähigkeit nicht gegeben ist,
• offene Forderungen bestehen,
• eine ordnungsgemäße Verwendung des Produkts nicht sichergestellt erscheint.
(6) Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung bedürfen der Bestätigung durch den Verkäufer.
(7) Der Verkäufer speichert den Vertragstext entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
§ 6 Lieferung und Lieferbedingungen
(1) Lieferungen erfolgen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche für die Lieferung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies umfasst insbesondere:
• technische Klärungen,
• vollständige Bestelldaten,
• regulatorische Anforderungen,
• vereinbarte Zahlungsbedingungen.
(3) Angegebene Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin vereinbart wurden.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar sind.
(5) Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers verlängern Lieferfristen angemessen.
Hierzu zählen insbesondere:
• Lieferengpässe von Herstellern,
• Produktionsausfälle,
• internationale Transportstörungen,
• behördliche Maßnahmen,
• Pandemien,
• Cyberangriffe,
• Energieengpässe,
• Streiks,
• höhere Gewalt.
(6) Der Verkäufer informiert den Kunden über absehbare erhebliche Lieferverzögerungen, sobald dies zumutbar möglich ist.
(7) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit eines Produkts ein gleichwertiges Nachfolgeprodukt anzubieten, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 7 Versand, Transport und Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt nach Wahl des Verkäufers, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Unternehmergeschäften mit Übergabe der Ware an den Transportdienstleister auf den Kunden über.
(3) Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
Die Prüfung umfasst insbesondere:
• Vollständigkeit,
• Produktidentität,
• Verpackungszustand,
• sichtbare Beschädigungen,
• Chargen- und Seriennummern,
• Verfallsdaten.
(5) Transportschäden sind unverzüglich dem Transportdienstleister und dem Verkäufer mitzuteilen.
(6) Besondere Transportanforderungen, insbesondere:
• Kühltransport,
• temperaturgeführte Lieferung,
• besondere Schutzmaßnahmen,
erfolgen entsprechend Herstellerangaben und Produktanforderungen.
(7) Nach Übergabe der Ware trägt der Kunde die Verantwortung für sachgerechte Lagerung und Handhabung.
§ 8 Medizinprodukte, MDR, UDI und Rückverfolgbarkeit
(1) Der Verkäufer vertreibt Medizinprodukte entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen.
(2) Es gelten insbesondere:
• Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR),
• nationale Durchführungsvorschriften,
• weitere einschlägige regulatorische Anforderungen.
(3) Der Verkäufer stellt sicher, dass die von ihm vertriebenen Produkte entsprechend ihren gesetzlichen Anforderungen bereitgestellt werden.
(4) Der Kunde verpflichtet sich:
• Produkte ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen,
• Gebrauchsanweisungen einzuhalten,
• Sicherheitsinformationen zu beachten,
• Produkte nur durch qualifiziertes Personal anwenden zu lassen.
(5) Der Kunde darf folgende Produktinformationen nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen:
• CE-Kennzeichnung,
• UDI,
• Chargennummer,
• Seriennummer,
• Herstellerangaben,
• Produktetiketten.
(6) Der Kunde stellt die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicher.
Dies umfasst insbesondere:
• Produktidentifikation,
• Charge,
• Seriennummer,
• UDI,
• Lieferdatum,
• Verwendungsort, soweit erforderlich.
(7) Der Kunde unterstützt den Verkäufer bei:
• Marktüberwachung,
• Sicherheitsmaßnahmen,
• Rückrufen,
• Behördenanfragen,
• Reklamationsbearbeitung.
§ 9 Lagerung, Sterilität und Produktintegrität
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gelieferten Produkte entsprechend den Herstellerangaben und den gesetzlichen Anforderungen zu lagern, zu transportieren und zu handhaben.
(2) Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich:
• Temperatur,
• Luftfeuchtigkeit,
• Lichtschutz,
• Hygiene,
• Verpackungsschutz,
• Sterilität,
• mechanischer Belastung.
(3) Bei sterilen Medizinprodukten stellt der Kunde insbesondere sicher, dass:
• die Sterilverpackung nicht beschädigt wird,
• die Produkte nicht geöffnet oder manipuliert werden,
• Verfallsdaten eingehalten werden,
• eine sachgerechte Lagerung erfolgt.
(4) Produkte mit beschädigter Verpackung, fehlender Kennzeichnung oder überschrittenem Verfallsdatum dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Produkte unverzüglich zu sperren und nach den gesetzlichen Vorgaben zu behandeln.
(6) Für Schäden, die nach Gefahrübergang aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder Handhabung entstehen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
(7) Bei temperaturkritischen Produkten trägt der Kunde nach Übergabe die Verantwortung für die Einhaltung der vorgeschriebenen Lagerbedingungen.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.
(2) Die Prüfung umfasst insbesondere:
• Menge,
• Produktart,
• Verpackungszustand,
• äußere Beschädigungen,
• Chargen- und Seriennummern,
• Verfallsdaten.
(3) Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Fehlmengen sind unverzüglich nach Erhalt, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, in Textform mitzuteilen.
(4) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(5) Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten für Unternehmer bleiben unberührt.
(6) Eine Mängelanzeige muss eine nachvollziehbare Beschreibung des Sachverhalts enthalten.
Soweit vorhanden, sind folgende Angaben bereitzustellen:
• Artikelnummer,
• Produktname,
• Charge,
• Seriennummer,
• UDI,
• Rechnungsnummer,
• Lieferdatum,
• Fehlerbeschreibung,
• gegebenenfalls Bilder oder Dokumentationen.
(7) Der Kunde hat beanstandete Produkte bis zur abschließenden Klärung sachgerecht aufzubewahren.
(8) Eine Weiterverwendung, Veränderung oder Entsorgung beanstandeter Produkte ist ohne Zustimmung des Verkäufers zu vermeiden, sofern keine gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
§ 11 Reklamationen und Rücksendungen
(1) Rücksendungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit dem Verkäufer.
(2) Der Verkäufer kann für Rücksendungen ein Reklamations- oder RMA-Verfahren vorgeben.
(3) Rücksendungen ohne vorherige Freigabe können zurückgewiesen werden.
(4) Voraussetzung für eine Rücknahme ist grundsätzlich:
• vollständige Produktkennzeichnung,
• nachvollziehbare Produktzuordnung,
• Originalverpackung,
• Einhaltung der Lagerbedingungen.
(5) Eine Rücknahme ist insbesondere ausgeschlossen bei:
• geöffneten sterilen Produkten,
• beschädigter Sterilverpackung,
• fehlender Rückverfolgbarkeit,
• Produkten außerhalb der vorgeschriebenen Lagerbedingungen,
• Sonderanfertigungen,
• individuell beschafften Produkten,
• Produkten mit abgelaufenem Verfallsdatum.
(6) Soweit die Rücksendung nicht aufgrund eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels erfolgt, trägt der Kunde die Kosten und das Risiko der Rücksendung.
(7) Bei berechtigten Reklamationen entscheidet der Verkäufer nach eigener Wahl über:
• Ersatzlieferung,
• Austausch,
• Nachbesserung,
• Gutschrift,
• sonstige gesetzlich zulässige Maßnahmen.
§ 12 Geräte, Instrumente und technische Systeme
(1) Für Geräte, Instrumente und technische Systeme gelten ergänzend die jeweiligen Herstellerinformationen und technischen Dokumentationen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Geräte ausschließlich:
• bestimmungsgemäß,
• entsprechend der Gebrauchsanweisung,
• durch qualifiziertes Personal,
• unter geeigneten Betriebsbedingungen
zu verwenden.
(3) Installationen, Einweisungen, Schulungen, Wartungen oder technische Serviceleistungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb vorhanden sind, insbesondere:
• geeignete Räumlichkeiten,
• technische Infrastruktur,
• Stromversorgung,
• Datensicherheit,
• geschultes Personal.
(5) Software, Firmware und digitale Komponenten dürfen nur entsprechend den Herstellerfreigaben genutzt werden.
(6) Der Kunde darf keine sicherheitsrelevanten Veränderungen oder nicht autorisierten Eingriffe vornehmen.
(7) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge:
• unsachgemäßer Bedienung,
• fehlender Wartung,
• nicht zugelassenem Zubehör,
• eigenmächtiger Änderungen,
• Nichtbeachtung von Herstellerangaben.
§ 13 Beratung, Schulung und Einweisung
(1) Der Verkäufer unterstützt den Kunden durch produktbezogene Beratung auf Grundlage der verfügbaren Informationen.
(2) Die Beratung ersetzt keine ärztliche Entscheidung und keine individuelle medizinische Beurteilung.
(3) Die Verantwortung für:
• Indikation,
• Patientenauswahl,
• Produktauswahl im Einzelfall,
• Operationsplanung,
• operative Durchführung,
• Behandlungsergebnis
liegt ausschließlich beim behandelnden Arzt beziehungsweise der medizinischen Einrichtung.
(4) Schulungen und Einweisungen dienen ausschließlich der sicheren und sachgerechten Anwendung der Produkte.
(5) Eine Schulung stellt keine Garantie für einen bestimmten Behandlungserfolg dar.
(6) Der Kunde stellt sicher, dass Anwender über die erforderliche Qualifikation verfügen.
§ 14 Konsignationslager
(1) Die Einrichtung eines Konsignationslagers bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen Verkäufer und Kunde.
(2) Konsignationsware verbleibt bis zur Entnahme und vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.
(3) Der Kunde verpflichtet sich:
• Konsignationsware getrennt zu lagern,
• Eigentumskennzeichnungen nicht zu entfernen,
• Lagerbedingungen einzuhalten,
• Bestände nachvollziehbar zu verwalten.
(4) Der Kunde führt eine ordnungsgemäße Bestandskontrolle und informiert den Verkäufer über:
• Entnahmen,
• Verbrauch,
• Beschädigungen,
• Verluste,
• Bestandsabweichungen.
(5) Mit Entnahme eines Produktes aus dem Konsignationslager entsteht ein Kaufvertrag, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung Bestandskontrollen durchzuführen.
(7) Der Kunde ermöglicht hierzu den erforderlichen Zugang zu den Lagerbeständen.
(8) Bei Beendigung der Zusammenarbeit sind nicht verbrauchte Produkte nach Abstimmung zurückzugeben.
§ 15 Teststellungen, Muster, Demonstrationsprodukte und Leihgeräte
(1) Produkte, die dem Kunden zu Test-, Demonstrations-, Schulungs- oder Bewertungszwecken überlassen werden, bleiben bis zu einer ausdrücklichen Eigentumsübertragung Eigentum des Verkäufers.
(2) Die Überlassung erfolgt ausschließlich für den vereinbarten Zweck.
(3) Der Kunde verpflichtet sich:
• die Produkte sorgfältig zu behandeln,
• die Herstellerangaben einzuhalten,
• Produkte ausschließlich durch qualifiziertes Personal verwenden zu lassen,
• Produkte vor Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen,
• Produkte nicht ohne Zustimmung des Verkäufers weiterzugeben.
(4) Der Kunde trägt die Verantwortung für die sachgerechte Verwendung von Test- und Demonstrationsprodukten.
(5) Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums sind die Produkte unverzüglich zurückzugeben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Die Rückgabe erfolgt in einem ordnungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung.
(7) Der Kunde haftet für Verlust, Beschädigung oder Untergang der überlassenen Produkte, soweit er dies zu vertreten hat.
(8) Werden Produkte nicht rechtzeitig zurückgegeben oder vertragswidrig verwendet, ist der Verkäufer berechtigt, den entsprechenden Wert des Produkts sowie gegebenenfalls weitere Schäden geltend zu machen.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen, die künftig aus der laufenden Geschäftsbeziehung entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und entsprechend den Herstellerangaben zu lagern.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn:
• Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• Pfändungen,
• Insolvenzverfahren,
• sonstige Eingriffe Dritter
drohen oder erfolgen.
(5) Der Kunde unterstützt den Verkäufer bei allen Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums erforderlich sind.
(6) Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware erfolgt nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs.
(7) Soweit gesetzlich zulässig, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen.
(8) Soweit der Kunde Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, tritt er bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes an den Verkäufer ab.
(9) Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(10) Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(11) Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden kann der Verkäufer die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
§ 17 Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsunterlagen
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere:
• Preise,
• Einkaufskonditionen,
• Lieferbedingungen,
• Rabattvereinbarungen,
• Geschäftsstrategien,
• technische Informationen,
• Produktunterlagen,
• Schulungsmaterialien,
• nicht öffentliche Herstellerinformationen,
• Kunden- und Projektdaten.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
• öffentlich bekannt sind,
• dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren,
• aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, soweit dies:
• zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
• gesetzlich vorgeschrieben ist,
• mit Zustimmung der anderen Partei erfolgt.
(5) Produktunterlagen, technische Dokumentationen, Präsentationen und Schulungsmaterialien dürfen ausschließlich für den vorgesehenen Vertragszweck verwendet werden.
(6) Eine Weitergabe oder Vervielfältigung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Rechteinhabers.
§ 18 Compliance und Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Dies umfasst insbesondere:
• Medizinprodukterecht,
• Wettbewerbsrecht,
• Datenschutzrecht,
• Antikorruptionsvorschriften,
• berufsrechtliche Anforderungen im Gesundheitswesen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, keine unzulässigen Vorteile anzunehmen oder zu gewähren, die geeignet sind, medizinische Entscheidungen oder Beschaffungsentscheidungen unzulässig zu beeinflussen.
(4) Der Verkäufer gewährt wirtschaftliche Vorteile wie Rabatte, Sonderkonditionen oder Unterstützungsleistungen ausschließlich im Rahmen zulässiger Geschäftsbeziehungen.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und beauftragte Personen über die Einhaltung dieser Anforderungen zu informieren.
(6) Bei schwerwiegenden Compliance-Verstößen ist der Verkäufer berechtigt, die Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund zu beenden.
§ 19 Exportkontrolle und Weitergabe von Produkten
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften hinsichtlich:
• Exportkontrolle,
• Importkontrolle,
• Embargos,
• Sanktionen.
(2) Der Kunde trägt die Verantwortung für eine rechtmäßige Weitergabe von Produkten an Dritte.
(3) Produkte dürfen nicht in Länder oder an Personen geliefert oder weitergegeben werden, soweit gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass Produkte ausschließlich für zulässige Zwecke verwendet werden.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen auszusetzen oder abzulehnen, wenn:
• gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
• behördliche Maßnahmen dies erfordern,
• Compliance-Risiken bestehen.
•
§ 20 Medizinproduktesicherheit, Vigilanz und Rückrufmanagement
(1) Der Verkäufer erfüllt seine Verpflichtungen als Wirtschaftsakteur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften für Medizinprodukte.
(2) Dies umfasst insbesondere die Anforderungen aus:
• der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR),
• nationalen Durchführungsvorschriften,
• sonstigen einschlägigen regulatorischen Anforderungen.
(3) Der Kunde unterstützt den Verkäufer bei Maßnahmen der Produktüberwachung und Produktsicherheit.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, dem Verkäufer unverzüglich Informationen über sicherheitsrelevante Ereignisse mitzuteilen, insbesondere:
• schwerwiegende Vorkommnisse,
• Fehlfunktionen,
• Produktbeschwerden,
• Anwendungsprobleme,
• vermutete Risiken für Patienten oder Anwender.
(5) Soweit erforderlich, stellt der Kunde folgende Informationen bereit:
• Produktbezeichnung,
• Artikelnummer,
• Chargennummer,
• Seriennummer,
• UDI,
• Lieferdatum,
• Verwendungszweck,
• Beschreibung des Ereignisses.
(6) Der Kunde unterstützt den Verkäufer bei:
• Sicherheitskorrekturen,
• Sicherheitsinformationen,
• Rückrufen,
• Behördenanfragen,
• Marktüberwachungsmaßnahmen.
(7) Der Kunde stellt sicher, dass betroffene Produkte bei Sicherheitsmaßnahmen identifiziert, gesichert und entsprechend den Anweisungen behandelt werden.
(8) Der Verkäufer ist berechtigt, erforderliche Maßnahmen zur Produktsicherheit umzusetzen, insbesondere:
• Lieferungen auszusetzen,
• Produkte zurückzurufen,
• Austauschprodukte bereitzustellen,
• Sicherheitsinformationen zu veröffentlichen.
§ 21 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
(2) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüf- und Mitwirkungspflichten gemäß diesen AGB voraus.
(3) Bei berechtigten Mängeln ist der Verkäufer zunächst berechtigt, nach eigener Wahl:
• Nachbesserung,
• Ersatzlieferung,
• Austausch
vorzunehmen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Kunde ermöglicht dem Verkäufer die Prüfung des beanstandeten Produkts.
(5) Eine Gewährleistung besteht nicht für Schäden oder Mängel, die verursacht wurden durch:
• unsachgemäße Lagerung,
• nicht bestimmungsgemäße Anwendung,
• fehlerhafte Bedienung,
• Missachtung von Gebrauchsanweisungen,
• Veränderungen am Produkt,
• Verwendung nicht freigegebener Komponenten,
• unzureichende Wartung.
(6) Für technische Geräte und Systeme gelten ergänzend die Herstellerbedingungen, soweit diese Bestandteil der Produktunterlagen sind.
(7) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit diese zwingend vorgeschrieben sind.
§ 22 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt:
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit,
• bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften,
• insbesondere nach produkthaftungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für:
• entgangenen Gewinn,
• Produktionsausfälle,
• OP-Ausfälle,
• ausgefallene Eingriffe,
• Folgekosten,
• interne Organisationskosten,
• entgangene Behandlungsmöglichkeiten.
(5) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden aufgrund:
• medizinischer Entscheidungen des Kunden,
• Auswahl eines Produkts für einen konkreten Patientenfall,
• fehlerhafter Anwendung,
• fehlender Qualifikation des Anwenders,
• Nichtbeachtung von Herstellerangaben.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 23 Datenschutz
(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den geltenden Datenschutzvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies erforderlich ist für:
• Vertragsabwicklung,
• Kommunikation,
• Lieferung,
• Rechnungsstellung,
• gesetzliche Verpflichtungen,
• Produktsicherheit und Vigilanz.
(3) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Verkäufers.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bereitzustellen und zu verwenden.
(5) Soweit im Rahmen von Sicherheitsmaßnahmen oder Rückrufen personenbezogene Daten erforderlich werden, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
§ 24 Höhere Gewalt, Schlussbestimmungen und Rechtswahl
(1) Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung von Verpflichtungen, soweit diese durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
Hierzu zählen insbesondere:
• Naturereignisse,
• Krieg,
• Terrorakte,
• Pandemien,
• behördliche Maßnahmen,
• Streiks,
• Transportausfälle,
• Cyberangriffe,
• erhebliche IT-Störungen,
• Energieengpässe,
• Lieferkettenunterbrechungen.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.
(2) Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Verkäufers übertragen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Schriftform und Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Verträge bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Ergänzende Bestimmungen für Österreich
Diese Anlage gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hassert-med gmbh für sämtliche Vertragsverhältnisse mit Kunden mit Sitz in der Republik Österreich.
Die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
§ A1 Anwendbares Recht
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der hassert-med gmbh und dem Kunden gilt österreichisches Recht.
(2) Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ A2 Unternehmergeschäft und Unternehmensrecht
(1) Der Verkäufer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne der jeweils geltenden österreichischen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ist, gelten ergänzend die unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich auf Vollständigkeit, Identität und erkennbare Mängel zu überprüfen.
(4) Mängel sind unverzüglich nach Feststellung in Textform mitzuteilen.
(5) Die gesetzlichen Bestimmungen über Untersuchungs- und Rügepflichten im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleiben unberührt.
§ A3 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der hassert-med gmbh.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und entsprechend den Herstellerangaben zu lagern.
(3) Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn:
• Zugriffe Dritter auf die Ware erfolgen,
• Exekutionsmaßnahmen eingeleitet werden,
• Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden,
• sonstige Ereignisse die Eigentumsrechte des Verkäufers gefährden.
(4) Der Kunde unterstützt den Verkäufer bei allen Maßnahmen zur Sicherung des Eigentums.
(5) Soweit der Kunde zur Weiterveräußerung berechtigt ist, tritt er die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes an den Verkäufer ab, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(6) Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
§ A4 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des österreichischen Rechts.
(2) Der Kunde hat dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, das beanstandete Produkt zu prüfen und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung durchzuführen.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zunächst:
• Verbesserung,
• Austausch,
• sonstige gesetzlich vorgesehene Maßnahmen
durchzuführen.
(4) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit Schäden verursacht wurden durch:
• unsachgemäße Lagerung,
• unsachgemäße Anwendung,
• Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen,
• nicht autorisierte Änderungen,
• Verwendung ungeeigneter Zubehörteile.
(5) Die gesetzlichen zwingenden Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
§ A5 Medizinprodukte und regulatorische Anforderungen
(1) Die Parteien beachten sämtliche anwendbaren europäischen und österreichischen Vorschriften für Medizinprodukte.
Dies umfasst insbesondere:
• Verordnung (EU) 2017/745 (MDR),
• österreichische Durchführungsvorschriften,
• Medizinproduktegesetz (MPG) in der jeweils geltenden Fassung,
• sonstige einschlägige regulatorische Anforderungen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
• Medizinprodukte bestimmungsgemäß einzusetzen,
• Gebrauchsanweisungen einzuhalten,
• Sicherheitsinformationen zu berücksichtigen,
• qualifiziertes Personal einzusetzen.
(3) Der Kunde unterstützt den Verkäufer bei:
• Sicherheitskorrekturen,
• Rückrufen,
• Marktüberwachungsmaßnahmen,
• behördlichen Anforderungen.
(4) Der Kunde stellt die erforderliche Rückverfolgbarkeit der Produkte sicher.
§ A6 Haftung
(1) Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für:
• Personenschäden,
• zwingende gesetzliche Haftung,
• ausdrücklich übernommene Garantien.
(4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden.
(5) Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden aufgrund:
• medizinischer Entscheidungen des Kunden,
• fehlerhafter Anwendung,
• mangelnder Anwenderqualifikation,
• Nichtbeachtung von Herstellerangaben.
(6) Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ A7 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit zulässig, der Sitz der hassert-med gmbh.
(2) Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der hassert-med gmbh vereinbart.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(4) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.